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Geschäftsanweisung – Gründungszuschuss

04.05.13
Geschäftsanweisung – Gründungszuschuss

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig machen möchte, muss seit Anfang 2012 nicht nur die Tragfähigkeit der Geschäftsidee nachweisen, entsprechende Formen und Fristen einhalten – sondern auch den Antrag auf Gründungszuschuss möglichst gut begründen. Da der Gründungszuschuss eine sog. Ermessensleistung ist – d.h. die Bewilligung bzw. Ablehnung liegt im Ermessen des Sachbearbeiter / der Sachbearbeiterin.

Deshalb ist es ratsam sich langfristig im Vorfeld der Antragsabgabe mit einem zertifizierten Gründungsberater in Verbindung zu setzen um das Gründungsvorhaben, die erforderlichen Unterlagen und die nächsten Schritte zeitlich und inhaltlich abzustimmen.

Nachdem die Bundesregierung den Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss abgeschafft hat – gilt der sog. Vermittlungsvorrang. Das bedeutet, dass  die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit hat.

Wer sich auf die Gespräche mit dem Sachbearbeiter / der Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit gut vorbereiten möchte, sollte die Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit in Sachen Gründungszuschuss kennen.

Die wichtigsten formalen Voraussetzungen für den Antrag auf Gründungszuschuss:

  • Restanspruch von mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld.
  • Ein “nahtloser” Übergang von einer nicht-selbständigen Tätigkeit in eine selbständige Tätigkeit wird nicht gefördert – d.h. der Gründer / die Gründerin muss sich mindestens für einen Tag arbeitslos melden.
  • Gründungsidee wird in einem ausführlichen Business- und Finanzplanung beschrieben.
  • Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nach  § 93 Abs. 2 Nr. 2 SGB III.
  •  Antragstellung vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit
  •  Innerhalb der letzten 24 Monaten wurde weder Überbrückungsgeld noch Ich-AG noch ein Gründungszuschuss bezogen.
  • Die fristgerechte Anmeldung des Gewerbes bzw. der freiberuflichen Tätigkeit (Bescheinigung des Finanzamtes) wird nachgewiesen (beachte: 150 Tages – Frist).
  •  Der Gründer/die Gründerin kann seine/ihre Kenntnisse und fachliche Eignung zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit nachweisen.
  • Der Gründungszuschuss beträgt 100% des zuletzt bezogen Arbeitslosengeldes zzgl. 300 EUR als Zuschuss zu den Sozialversicherungskosten.
  • Die Förderdauer beträgt sechs Monate.
  • Anschließend kann der Zuschuss zu den Sozialversicherungskosten (300 EUR/Monat) noch einmal um neun Monate verlängert werden.
  • Der Gründungszuschuss wird zeitlich mit Restansprüchen auf Arbeitslosengeld verrechnet; der Gründungszuschuss ist steuerfrei.
  • Während des Bezugs des Gründungszuschuss können Gewinne in beliebiger Höhe erzielt werden, ohne dass diese mit dem Gründungszuschuss verrechnet werden.
  • Während des Bezugs des Gründungszuschuss ist der Gründer / die Gründerin für Sozial- und Krankenversicherung verantwortlich – d.h. die Agentur für Arbeit übernimmt diese Kosten nicht mehr.
    Der Gründungszuschuss kann auch beantragt werden, wenn eine zuvor nebenberufliche selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werden soll.
  • Der Gründungszuschuss kann unabhängig von Sperrfristen (z.B. wegen Eigenkündigung)beantragt werden. Wird eine Sperre verhängt, so wird der Gründungszuschuss in der Regel erst nach Ende der Sperrzeit, dann aber für volle Förderdauer, ausgezahlt.

Arbeitslosengeldempfänger können ein Gewerbe neben dem Bezug von Arbeitslosengeld nebenberuflich ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt, keine Mitarbeiter beschäftigt werden und die Gewerbeanmeldung zuvor mit der Arbeitsagentur abgesprochen wurde. Gewinne, die über 165 €/Monat hinaus gehen, werden vom Arbeitslosengeld abgezogen.


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