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Transparenzregister

Neue gesetzliche Pflichten zum Start am 1. Oktober 2017

20.09.17
Transparenzregister

Transparenzregister – Pflichten zum Start am 1. Oktober 2017

Ab dem 1. Oktober 2017 unterliegen alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, mit Ausnahme von BGB-Gesellschaften, den bußgeldbewehrten Pflichten nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) im Zusammenhang mit dem neu geschaffenen Transparenzregister.

Juristische Personen des Privatrechts sind

  • Körperschaften des Privatrechts wie
    • Verein (eingetragener Verein, altrechtlicher Verein, rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein)
    • Aktiengesellschaft
    • Kommanditgesellschaft auf Aktien
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschl. der Unternehmergesellschaft
    • eingetragene Genossenschaft
    • Europäische Gesellschaft
  • Stiftung bürgerlichen Rechts

Einige Formen der Personengesellschaften gelten nicht als juristische Personen. Dazu gehören die Kommanditgesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Eingetragenen Personengesellschaften

Die typischen Personengesellschaften sind

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sog. GbR/BGB-Gesellschaft). Die GbR ist in § 705 ff. BGB geregelt. Sie ist die Grundform der OHG.
  • die Personenhandelsgesellschaften:
    • die Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG
    • die Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG
  • die Partnerschaftsgesellschaft (freie Berufe)
  • Daneben existieren als Personengesellschaft in Deutschland
  • die stille Gesellschaft
  • die Partenreederei
  • die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

Die meisten Gesellschaften müssen zwar unmittelbar keine Mitteilung an das Transparenzregister übersenden, der Aufbau eines internen Compliance-Systems ist dagegen gesetzlich vorgeschrieben.

Das durch den Bundesanzeiger geführte Transparenzregister ist eine rein elektronische Plattform. Ziel des Registers ist die Veröffentlichung von Informationen über die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmanteile halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (sog. wirtschaftliche Berechtigte). Die Website des Transparenzregisters ist bereits online geschaltet und ermöglicht eine Registrierung, welche zur Übersendung der Mitteilung an das Transparenzregister notwendig ist.

Alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sind von einer Mitteilungspflicht betroffen, wonach Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und dem Transparenzregister bis zum 30.09.2017 elektronisch mitzuteilen sind.

Folgende Informationen sind vom wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und online an das Transparenzregister bis zum 30.09.2017 zu übermitteln:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (also Kapitalanteil/ Stammkapital oder Stimmrecht und Funktion)

Für den Fall, dass eine Gesellschaft der Meldepflicht nicht nachkommt, drohen Bußgelder zwischen EUR 100.000,00 und EUR 1 Million.

Mehr Informationen dazu:

 

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