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Forschungszulage

Rechtsanspruch auf Förderung von FuE-Tätigkeiten

04.01.22
Forschungszulage

Forschungszulage als Rechtsanspruch auf Förderung von FuE-Tätigkeiten

Seit dem 1. Januar 2020 und der Einführung des Forschungszulagengesetzes (FZulG) besteht für Unternehmen in Deutschland erstmals ein Rechtsanspruch auf Förderung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten. Voraussetzung dafür, dass FuE-Tätigkeiten durch eine Zulage gefördert werden können, ist die eindeutige Zuordnung zu einer der drei folgenden Kategorien:

  • Grundlagenforschung
  • Industrielle Forschung
  • Experimentelle Entwicklung

25 % als Zulage für die in Forschung und Entwicklung entstandenen Personalkosten erhalten; Forschungsaufträge werden mit 15 % gefördert; max. 500 TEURO pro Wirtschaftsjahr.

Anspruchsberechtigte: Die Förderung steht allen Unternehmen offen, die FuE-Vorhaben durchführen, ohne Beschränkungen bzgl. Größe oder Wirtschaftszweig.

Zweistufiges Antragsverfahren:

* Prüfung dem Grunde nach: Das Unternehmen richtet einen „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung“ an die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), die dann beurteilt und bescheinigt, ob es sich bei dem oder den beschriebenen Vorhaben dem Grunde nach um FuE-Tätigkeiten nach obiger Definition handelt. Die Bescheinigung dient als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage.

* Prüfung der Höhe nach: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres richtet das Unternehmen einen „Antrag auf Forschungszulage“ an das Finanzamt, das die Höhe der Forschungszulage festsetzt.

Die Zulage wird bei der jeweils nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Übersteigt die anzurechnende Forschungszulage die Steuerschuld, wird dieser Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt.

Die dykiert beratung kann Sie bei der Beantragung unterstützen. Kostenlose Erstberatung – Email an: wdykiert@dykiert-beratung.de


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