Datum
24.06.2025
Kategorie
Distr@l Hessen
Mit 4 Förderlinien werden in Hessen Vorhaben gefördert, die den digitalen Stand der Technik deutlich erhöhen. Das Förderprogramm Distr@l ist themenoffen, legt den Fokus aber auf digitale anwendungsbezogene Vorhaben.
Distr@l Förderlinie 1 – Machbarkeitsstudien
Du hast eine digitale bzw. disruptive Idee für ein F&E-Projekt, bist Dir aber unsicher ob sie realisierbar ist? In der Förderlinie 1 fördert Distr@l die Untersuchung der technischen Machbarkeit.
Was wird in der Förderlinie 1 gefördert?
Tätigkeiten zur Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens für die Vorbereitung von Innovationsprojekten oder zur unabhängigen Analyse von Sachverhalten mit Digitalisierungsbezug (Quelle: Digitales Hessen)
Tätigkeiten um festzustellen, welche Ressourcen für die Durchführung eines Vorhabens erforderlich sind und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben voraussichtlich aufweist. (Quelle: Digitales Hessen).
Das Ziel besteht darin, eine objektive Stärken-Schwächenanalyse verbunden mit einer Bewertung der Chancen und Risiken vorzunehmen, Deine Projektplanung zu strukturieren und so die Erfolgsaussichten verbessern.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits operativ am Markt tätig sind sowie hessische Hochschulen und hessische außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
Wie hoch ist die Förderung?
Zuwendungsfähige Ausgaben für Machbarkeitsstudien können mit anteiligen Zuschüssen in Höhe von bis zu 100.000 Euro (Förderquote max. 50 %) aus Landesmitteln gefördert werden. Die Laufzeit der Förderung von Machbarkeitsstudien ist auf 12 Monate begrenzt.
Distr@l Förderlinie 2 – Digitale Innovationsprojekte
Die Förderlinie 2 splittet sich in 3 Bereiche auf:
2A – Digitale Produktinnovationen
2B – Digitale Prozessinnovationen
2C – Digitale Pioniere
Für 2A und 2B wird empfohlen, dass vor der Antragstellung eine Machbarkeitsstudie durchgeführt wird.
2C kann nur als Verbundvorhaben (KMU und Hochschule) beantragt werden und zielt darauf auf, dass wissenschaftliche Erkenntnisse die am Lehrstuhl erarbeitet wurden im betrieblichen Umfeld auf Eignung hin untersucht werden sollen.
Wer ist antragsberechtigt?
2A und 2B: Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit Betriebssitz oder Betriebsstätte in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind sowie hessische Hochschulen und hessische außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
2C: Darüber hinaus können in Verbundvorhaben weitere partnerschaftlich eingebundene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Betriebssitz in Hessen, die bereits auf dem Markt operativ tätig sind sowie hessische Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen aus Hessen gefördert werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus dem Bereich Digitalisierung können mit anteiligen Zuschüssen in Höhe von 100.000 bis zu 500.000 Euro aus Landesmitteln gefördert werden. Die Laufzeit der Vorhaben ist auf 12 - 36 Monate begrenzt.
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können bis max. 50 % gefördert werden, die Förderquote liegt i. d. R. zwischen 25 % und 50 %. Bei der Bemessung der Förderhöhe und Förderquoten werden der Forschungscharakter bzw. der Innovationsgrad des Vorhabens und die Unternehmensgröße berücksichtigt.
Im Rahmen von Verbundvorhaben können Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (z. B. Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen) mit bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Personal- und Sachausgaben) gefördert werden.
Distr@l Förderlinie 3 – Wissens- und Technologietransfer-Projekte zur Digitalisierung
Das Vorhaben aus dem Bereich der Digitalisierung darf keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, also keine Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten (keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Unionsrahmens sind Ausbildung, unabhängige Forschung und Entwicklung, Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissenstransfer). Die Vorhaben sollen dazu beitragen, mit vorhandenen Forschungsergebnissen und durch deren anwendungsorientierte Aufbereitung/Weiterentwicklung aktuelle Problemstellungen unserer Zeit zu lösen.
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) und Finanzierung mit Sitz oder Niederlassung in Hessen. Als solche Einrichtungen gelten z. B. Hochschulen, Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler und forschungs-orientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.
Wie hoch ist die Förderung?
Vorhaben des Wissens- und Technologietransfers können mit bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden, da sie keine Beihilfen darstellen.
Distr@l Förderlinie 4 – Validierungs- und Wachstumsförderung
Auch die Förderlinie 4 splittet sich in 2 Bereiche auf:
4A – Validierung
4B – Wachstum
Für KMUs kommt lediglich die Förderlinie 4B – Wachstum in Frage. Darüber werden Personalkosten bezuschusst und so die Umsetzung innovativer Geschäftsideen mit hohem Wachstumspotenzial erleichtert.
Wer ist antragsberechtigt?
Startups/junge Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die nicht länger als acht Jahre am Markt sind.
Wie hoch ist die Förderung?
Art und Umfang der Zuwendung sowie die zuwendungsfähigen Ausgaben, die durch das Vorhaben entstehen, bestimmen sich für Innovationsprojekte zum Wachstum von bereits am Markt agierenden jungen Unternehmen/Start-ups im digitalen Kontext als De-minimis-Beihilfe bis zu einer Höhe von 160.000 Euro aus Landesmitteln. Die Mittel unterliegen der De-minimis-Pflicht. Die Laufzeit der Vorhaben ist auf 12 - 24 Monate begrenzt.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich die direkten Personalausgaben, soweit und solange sie für das Vorhaben der Entwicklungstätigkeiten eingesetzt werden.
Das Antragsverfahren ist zweistufig: in der ersten Stufe muss eine Skizze eingereicht werden und erst in Stufe 2 wird der sog. Vollantrag eingereicht.