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Kahlschlag beim Gründungszuschuss bestätigt

22.11.11
Kahlschlag beim Gründungszuschuss bestätigt

Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundestag hat in seiner Sitzung am 22.11.2011 eine Einigung zu den Reformen am Arbeitsmarkt erzielt. Mit dem neuen Gesetz „Zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“  wird nun tatsächlich eines der wirksamsten arbeitsmarktpolitischen Förderinstrumente, der Gründungszuschuss, faktisch abgeschafft.

Zahlreiche Gründungsexperten, Verbände und Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit hatten gehofft, dass im Vermittlungsausausschuss das im Oktober 2011 im Bundestag beschlossene Gesetz in den entsprechenden Passagen abgemildert wird.

Wider Erwarten hat der Vermittlungsausschuss nun doch keine Änderungsempfehlungen abgegeben. Daher bleibt es bei den Regelungen, die der Bundestag hierzu im Oktober beschlossen hat. Bund und Länder einigten sich lediglich darauf, dass eine Evaluation deren praktische Umsetzung in den nächsten Jahren beobachten soll.

Das Gesetzespaket wird direkt dem Deutschen Bundestag zugeleitet, der sich voraussichtlich am 24.11.2011 damit befasst. Der Bundesrat könnte dann am Freitag 25.11.2011 über das geänderte Gesetz abstimmen. Danach bedarf es lediglich noch der formalen Bestätigung durch die Unterschrift des Bundespräsidenten und tritt, zumindest hinsichtlich des Gründungszuschuss, ohne Übergangsfristen unmittelbar am nächsten Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Konkret bedeutet dies, dass das Gesetz bis Mitte Dezember in Kraft treten könnte.

Für Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit, die den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen möchten, heißt das im Klartext: 

  • Sie haben künftig keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungsanspruch, da er in eine sog. Ermessensleistung umgewandelt wird. Der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitsagentur kann darüber entscheiden; konkrete Ausführungsbestimmungen an denen man sich orientieren kann gibt es (derzeit) nicht.
  • Sie müssen künftig einen Restanspruch auf ALG I in Höhe von 150 Tagen (statt bisher 90 Tagen) haben.
  • Der Gründungszuschuss wird nur noch für sechs Monate (statt bisher neun Monate) gewährt. Die Höhe des Zuschusses bleibt unverändert und richtet sich nach dem jeweiligen ALG-Anspruch zuzüglich einer monatlichen Pauschale (Aufbauförderung) i.H.v. 300 EURO für Sozialversicherungsleistungen.
  • Nach Ablauf des Gründungszuschusses kann die Verlängerung der Aufbauförderung künftig für weitere neun Monate (statt bisher sechs Monate) beantragt werden.

Insgesamt soll jedoch das gesamte, zur Verfügung stehende, Budget um fast 78% reduziert werden. Das bedeutet, dass  künftig nur noch jeder vierte Antrag bewilligt werden kann. Gründungsexperten erwarten deshalb einen Einbruch der Gründerzahlen.

Hinzu kommt, dass Gründer und Gründerinnen aus der Arbeitslosigkeit  das Gründungscoaching Deutschland (mit einem Beratungszuschuss i.H.v. 90 %) nur in Anspruch nehmen können, wenn sie den Bewilligungsbescheid für den Gründungszuschuss vorlegen können. Das bedeutet, dass künftig auch deutlich weniger, von der KfW Bankengruppe geförderte Beratungsleistungen zur Verfügung stehen werden. Dies erschwert den erfolgreichen Gründungsstart zusätzlich.

Arbeitslosen die sich selbständig machen, steht jetzt nur noch ein kleines Zeitfenster zur Verfügung, um den Gründungszuschuss nach bisher gültigem Rechtsanspruch zu beantragen. Anträge die vor dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden, müssen durch eine entsprechend datierte Gewerbeanmeldung belegt werden. Dies bedeutet aber auch, dass das Gewerbe unmittelbar und aktiv zu diesem Datum aufgenommen werden muss.

Auskünfte und Unterstützung bei der Beantragung des Gründungszuschusses bieten alle KfW-gelisteten Existenzgründungsberater, IHK, HWK und Gründungszentren an.


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