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Anmeldung steuerliche Erfassung

Anmeldung steuerliche Erfassung

Ein wesentlicher Meilenstein ist die formale Anmeldung zur steuerlichen Erfassung bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Im Falle der Gewerbeanmeldung (nicht formlose Anmeldung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit) leitet das Gewerbeamt eine Kopie Ihrer Gewerbeanmeldung an das, für Sie zuständige, Finanzamt weiter und Sie erhalten im Folgenden vom Finanzamt das Formular zur Anmeldung zur steuerlichen Erfassung.

UNSER PRAXISTIPP: Um den Behördenweg abzukürzen können Sie das Formular auch selber dem Finanzamt vorlegen. Für die Beantragung des Gründungszuschusses benötigen Sie entweder eine Bestätigung über die Anmeldung zur steuerlichen Erfassung oder eine Umsatzsteuernummer.

Bis Sie Ihre künftige Umsatzsteuernummer vom Finanzamt mitgeteilt bekommen, dauert es in der Regel einige Wochen. Um dieses Zeit abzukürzen, reicht es, wenn Sie der Agentur für Arbeit eine Bestätigung des Finanzamtes vorlegen, mit der Sie nachweisen, dass Sie sich zur steuerlichen Erfassung angemeldet haben. Diese Bestätigung können Sie sich direkt bei Ihrem Finanzamt (z.B. Clearingstelle Finanzamt München, Deroystraße 4) ausstellen bzw.unterschreiben lassen. Dazu ist lediglich die Vorlage des ausgefüllten Formulars notwendig. In Einzelfällen kann das Finanzamt auch die Vorlage des Business- und Finanzplanes verlangen.

Sobald Sie das ausgefüllte Formular zurück geschickt haben, erhalten Sie Ihre persönliche Steuernummer, die Sie künftig z.B. bei der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung udn auf Ihren Ausgangsrechnungen angeben müssen.

Wenn Sie die Anmeldung beschleunigen möchten, weil Sie zum Beispiel bereits erhebliche Ausgaben hatten und die Vorsteuer-Rückerstattung zeitnah in Anspruch nehmen möchten, dann finden Sie hier das entsprechende Formular in zwei Versionen:

– eine ausfüllbare Excel-Datei (bitte beachten Sie dass dieses Formular nicht ganz aktuell ist) sowie
–  die neueste Version als nicht ausfüllbare pdf-Datei, wenn Sie das Formular direkt an Ihrem PC ausfüllen möchten klicken Sie diesen Link an.

Bevor Sie es an Ihr Finanzamt schicken, sollten Sie Ihre Angaben mit Ihrem Steuerberater abstimmen. Zu einzelnen Fragen können Sie sich gerne auch perE-Mail mit uns in Verbindung setzen.

UNSER PRAXISTIPP: Unter Punkt 7.3. können Sie sich für oder gegen die sog. Kleinunternehmer-Regelung entscheiden. Überlegen Sie sich das sehr gut! Auch wenn Ihr Umsatz im ersten Jahr weniger als 17.500 EURO beträgt, können Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung (freiwillig) verzichten.

Was steckt hinter dieser Regelung?
Als Unternehmer/-in sind Sie verpflichtet auf Ihren Ausgangsrechungen (an Ihre Kunden) die Mehrwertsteuer (7% oder 19%) offen auszuweisen und den vereinnahmten Mehrwertsteueranteil an das Finanzamt abzuführen. Umgekehrt können Sie von jeder betrieblich veranlassten Eingangsrechnung die darin enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurück erstattet bekommen (Bedingung: die Vorsteuer muss in Prozent und EURO offen auf der Rechnung ausgewiesen sein!). Die Zusammenfassung der vereinnahmten Mehrwertsteuer und der zurück zu erstattenden Vorsteuer erfolgt im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung. Neben Ihren persönlichen Daten erfassen Sie bis zum 10.ten des Folgemonats die Summe der monatlich getätigten Umsätze und die Summe der Vorsteuerbeträge. Die Erfassung erfolgt über das kostenlose Programm “ELSTER“.

Am Ende werden Ihre Zahllast (Mehrwertsteuer AN das Finanzamt) und Ihr Erstattungsanspruch (Vorsteuer VON dem Finanzamt) gegen einander abgerechnet und es ergibt sich entweder eine Zahllast oder ein Erstattungsanspruch.

In der Regel hat jede/r Existenzgründer/-in in den Anfangsmonaten mehr Ausgaben (Betriebskosten) als Einnahmen. Das bedeutet, dass er am Ende des Monats einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt hat. Diese Vorsteuer-Rückerstattung erfolgt ziemlich zeitnah – d.h. Sie können mit diesem kleinen “Liquiditätszuschuss” planen.

Wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, verzichten Sie auf die monatliche Umsatzsteueranmeldung (vgl. Zeile 156: “In Rechnungen wird keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und es kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden”). Das erspart Ihnen zwar jeden Monat ein wenig Arbeit – aber Sie bekommen auch von allen Eingangsrechnungen keine Vorsteuer zurück erstattet.

Unabhängig von dem Liquiditätsvorteil der Ihnen entsteht: wenn Sie die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch nehmen, werden Sie durch die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung “gezwungen” sich einmal pro Monat mit Ihren Eingangs- und Ausgangsbelegen zu beschäftigen. Das schafft von Anfang an Ordnung in Ihrer Ablage und Buchhaltung! Deshalb unser Praxistipp: Kleinunternehmer-Regelung nicht anwenden!


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